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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar 2017

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§1.   Vertragliche Grundlagen

1)    Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertrags­beziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

2)    Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Ver­tragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.

Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäfts­bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

3)    Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegen­leistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willens­erklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.

Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch aus­drückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

§2.   Softwarelizenzen, Überlassung von Software

1)    Lizenz und Umfang der Nutzung

Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtin­haberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.

Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speicher­einheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hard­ware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Daten­sicherung.

            Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem, dem Programm beigefügten, Handbuch.

            Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzu­setzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemes­sungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gege­benenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz ange­schlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

2)    Schutzrechte Dritter

Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,

·       dass der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,

·       der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche anerkennt,

·       der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.

Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeein­trächtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Soft­ware oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.

Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patent­rechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhin­dern. Die Leistung des von der Firma gelieferten Soft­waresystems darf dadurch nicht verringert werden.

Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma unter Aus­schluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

·       die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;

·       dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;

·       die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;

·       die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.

3)    Eigentum und Urheberrechte

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt ein­schließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Firma.

Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungs­rechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumen­tationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder den­jenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an.

Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwer­tung der durch den Kunden geänderten Programm­version bedarf der Zustimmung des Kunden.

Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar. Für vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme entfällt jegliche Gewährleistung.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.

4)         Lizenzgebühren

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getrof­fenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

5)         Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentations­material dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.

Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den Programmen in keiner Form verändern.

Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig auf­gelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durch­brechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenz­preises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

 

Der Kunde trägt selbst die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftliche vernünftige Wieder­herstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.

6)         Kündigung

Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und / oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualver­traglicher Regelungen verstößt. Die Firma ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Kunde gegen eine Vorschrift dieses Vertrages ver­stößt.

            Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine ange­messene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.

            Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht auf­grund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müs­sen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.

7)    Änderungen und Aktualisierungen der lizenzierten Software

Die Firma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates / Upgrades) zu erstellen. Die Firma kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.

Die Firma ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen an solche Kunden auszuliefern, die mit Ihren Zahlungen in Rückstand sind.

§3.   Softwareerweiterung und -anpassung

1)    Handling

Die Firma wird die gelieferte Software erweitern und
anpassen.

Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen.

Der Kunde stellt der Firma alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.

Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er die Firma hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehm­lich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforder­ungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kosten­los.

Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.

Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertrags­abschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Ent­scheidungen herbeizuführen.

2).   Änderungsverlangen

Solange die Software nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsver­langen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.

Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.

Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zu­gang des Änderungsverlangens bei der Firma eine Eini­gung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.

§4.   Lieferung, Abnahme, Zahlungen, Gewähr-leistung, Haftung, Vertraulichkeit und Daten-schutz

1)    Lieferung, Termine und Installation

Alle Angebote sind freibleibend. Liefertermine und Liefer­fristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orien­tierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu ver­treten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

Alle Lieferungen und Leistungen werden ab Eppingen durchgeführt. Die Kosten für eine Installation beim Kunden, für Versand und Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen.

Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standard­version der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entspre­chende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstim­mung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unver­züglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen An­sprechpartner.

Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Ver­tragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware / Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Durch den Ein­satz der Software kann es erforderlich sein, dass für die Datenverwaltung ein Datenbanksystem mit einer ent­sprechende Anzahl von Lizenzen vom Kunden auf eigene Kosten und Risiko zu kaufen und zu installieren ist. Das Datenbanksystem ist nicht Bestandteil der Software der Firma, es sei denn, es ist im Vertrag ausdrücklich als Vertragsbestandteil genannt. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erfor­derlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermög­lichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose Zurverf­ügungstellen von Testdaten und Rechenzeit ent­sprechend den Anforderungen der Firma und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

            Die Firma stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der Firma an­gebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Liefer­anschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.

            Generell ist ein gemeinsamer Testlauf Bestandteil einer Entwicklung und der Entwicklungsaufwendungen. Wenn bei der Lieferung vor Ort oder generell bei Lieferung per Fernwartung kein Testlauf während der Lieferung möglich ist, sind die aus einem nachträglichen Testlauf resultierenden Nacharbeiten noch Bestandteil des Auftrages. Die Inbetriebnahme durch den Kunden stellt dann den Testlauf dar. Wenn die Programmänderung/-erweiterung nicht zum Festpreis, sondern nach Aufwand durchgeführt wird, dann werden diese Arbeiten ebenfalls berechnet.

            Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mit­geliefert. Er dient als Nachschlagewerk für die Programmbedienung, sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Für die Erlernung der Programmbedienung wird der Kunde seine Mitarbeiter schulen lassen. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigen­tum der Firma und darf vom Kunden nur zum verein­barten Gebrauch benutzt werden.

            Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatz­exemplar.

            Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hard­waresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programm­installation durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.

2)    Abnahme

Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und / oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.

Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde un­verzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber der Firma erklären.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.

Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetrieb­nahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Bean­standung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.

Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrecht­lichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3)    Zahlungsbedingungen und Preise

Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung und Ab­nahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berech­neten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so sind alle Rechnungen der Firma innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz  p. a. zu berechnen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen.

4)    Gewährleistung

Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die lizenzierte Software hinsichtlich ihrer Funktions­weise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Für individuell erstellt Programmanpassungen und –erweiterungen übernimmt die Firma für eine Zeit von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewähr­leistung in obigem Sinne.

Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.

Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.

Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.

Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die Firma in nachvollziehbarer Weise zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängel­rüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nach­erfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacher­füllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetz­ten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraus­setzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

Die Firma übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in der Software imple­mentierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischer Version lieferbar ist.

Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in An­spruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängel­beseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Über­prüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

5)    Schulung

Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.

Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche aus­reichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.

Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.

Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so sind diese Aus­lagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reise­kosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.

6)    Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungs­begrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung be­schränkt sich generell auf einen Zahlungsanspruch in Höhe des Auftragswertes. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigen­schaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produk­thaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemes­sene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungs­maßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbe­sondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertrags-verletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

7)    Vertraulichkeit, Datenschutz

Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäfts­beziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Infor‑-mationen mit dem Vermerk “Vertraulich" zu versehen.

§5    Rechte bei Nutzungsbeendigung

1)    Rückgabe von Sachen

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unse­ren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesonde­re gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzu­senden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.

2).   Software

Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt über­lassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu lö­schen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.

3)    Dokumentationen

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungs­dokumentationen - sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.

4)    Bestätigung vollständiger Rückgabe

Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen voll­ständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

§6    Nebenbestimmungen

1)    Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL)  wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Eppingen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.

Gerichtsstand für beide Teile ist Heilbronn, die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.

Ist Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

                                                                                                                                    

2)    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Ver­einbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirk­same Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. 


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